{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 7\nDie SRK hat im Zusammenhang mit Fragen der Ausgestaltung und des\nAufbaus des Rechnungswesens eines Steuerpflichtigen erkannt, dass das\nVerfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur\nMehrwertsteuerabrechnung (sowie in umgekehrter Richtung) ohne grossen\nZeitverlust gewährleistet sein muss und der ESTV die Kompetenz zusteht,\nWeisungen und Bestimmungen zu erlassen, um eine wirksame Steuerkontrolle\nzu ermöglichen. Die Verwaltung ist hierzu sogar verpflichtet, sofern die Art\neiner bestimmten Tätigkeit von Steuerpflichtigen es erfordert (vgl. Entscheid\nder SRK vom 10. Juni 1998 [SRK 1997-046] E. 3d/bb[22]; Entscheid der SRK\nvom 25. September 1998, publiziert in MWST-Journal 4/1998, S. 168 f. E. 6a; vgl.\nauch BGE 123 II 33 f. E. 9b).\nNach der Auffassung der SRK handelt es sich bei den Vorschriften von\nArt. 46 und Art. 47 MWSTV um Bestimmungen mit klarem Wortlaut, die\ndie sich aus dem Selbstveranlagungsprinzip für die Steuerpflichtigen\nergebenden Verpflichtungen näher umschreiben, wobei der Bundesrat\nbei deren Erlass weder verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt\nnoch den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hat,\nwenn er dem Steuerpflichtigen derartige Auskunfts-, Aufzeichnungs- und\nAufbewahrungspflichten auferlegt. Auch in diesem Fall hat der Richter\nnicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes\nzu ersetzen.\nb. Die ESTV hat die Anforderungen an das Rechnungswesen für die der\nMehrwertsteuer unterworfenen Betriebe in der Broschüre «Rechnungswesen\nMehrwertsteuer» vom Februar 1994[23] näher spezifiziert. Diese Broschüre\nenthält detaillierte Vorschriften für die Rechnungstellung und Überwälzung\nder Steuer, die Buchführung, die Erfassung und Gliederung der Umsätze sowie\ndie Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege. Auch die «Wegleitung für\nMehrwertsteuerpflichtige» (Ausgaben vom Herbst 1994 und Frühling 1997)[24]\nenthält weitere Präzisierungen der Pflichten der Steuerpflichtigen, die diese zu\nbeachten haben.\nDie an die mit der Einführung der Mehrwertsteuer neu steuerpflichtigen\nFirmen (insbesondere Nichtgrossisten bei der Warenumsatzsteuer)\ngestellten Anforderungen werden in der Broschüre «Übergang von der\nWarenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer» vom September 1994[25] in Ziff. 3.2\ngeregelt. Hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Entsteuerung der\nWarenvorräte (per 31. Dezember 1994) bestimmt Ziff. 3.2.2 die näheren\nEinzelheiten. Insbesondere schreibt diese Bestimmung vor, dass für die\nAufhebung der Vorbelastung an Warenumsatzsteuer ein detailliertes (bereits\nbestehendes) Inventar der Vorräte oder ein extra anzulegendes Verzeichnis\n- gemäss einem dargestellten Schema - der ESTV für die Steueranrechnung\nvorzulegen ist. Dieses Schema verlangt für jede Inventarposition folgende\nAngaben: Bezeichnung der Ware, Menge, Ankaufspreis (mit Steuer bzw.\nohne Steuer), Steuersatz und Name des Lieferanten. Betreffend die selbst\nhergestellten Waren (Zwischenprodukte und Endfabrikate) darf nur der Wert\nder verwendeten Werkstoffe eingesetzt werden.\nDiese Detailbestimmungen, die Fragen technischer Natur regeln und bei deren\nBeurteilung sich die Rekurskommission eine gewisse Zurückhaltung auferlegt,\nda der Verwaltung dabei die grössere Sachnähe zuzugestehen ist, sind nach\nder Ansicht der SRK nicht zu beanstanden. Auch bei diesen von der ESTV\n\n"}