{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 6\nUnter der Herrschaft der Warenumsatzsteuer konnte ein nicht\nsteuerpflichtiger Unternehmer («Nichtgrossist») die Wiederverkaufswaren\nund von ihm benötigte Werkstoffe nur steuerbelastet beziehen. Demgegenüber\nkonnte ein Unternehmer, der Grossist war, Wiederverkaufswaren und\nWerkstoffe gegen Grossistenerklärung (GE) steuerfrei beziehen (vgl. Dieter\nMetzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 212 ff.\nRz. 478 ff.). Beim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer\nsollen nach der Absicht des Verordnungsgebers die bisherigen Nichtgrossisten\n(unter dem Regime der Warenumsatzsteuer), die neu (unter dem Regime\nder Mehrwertsteuer) steuerpflichtig werden, den bisherigen Grossisten (die\nsowohl unter der Warenumsatzsteuer als auch unter der Mehrwertsteuer\nsteuerpflichtig sind) durch die Entsteuerung der Warenvorräte bzw.\nWerkstoffe gleichgestellt werden. Die Ordnung von Art. 85 Abs. 1 MWSTV\ngewährleistet sowohl für die früher bereits warenumsatzsteuerpflichtigen\nals auch für die bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtigen aber neu\nmehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer zum Zeitpunkt der Einführung der\nMehrwertsteuer per 1. Januar 1995 eine gleiche Ausgangsposition. Mit dieser\nRegelung soll ein gleichmässiger und die Wettbewerbsneutralität beachtender\nÜbergang von der alten zur neuen Steuerrechtsordnung sichergestellt werden.\nDie SRK gelangt - im Rahmen der von ihr ausgeübten konkreten\nNormenkontrolle - zur Auffassung, dass jene vom Bundesrat diesbezüglich\ngetroffene Lösung offensichtlich verfassungsmässig ist, da sich der\nVerordnungsgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten\nhat. Die getroffene Lösung verletzt den dem Verordnungsgeber eingeräumten\nGestaltungsspielraum nicht, respektiert ebenfalls die mehrwertsteuerlichen\nGrundsätze und verstösst nicht gegen weitere Verfassungsrechte. Unter\ndiesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen des\nVerordnungsgebers durch sein eigenes zu ersetzen (vgl. auch BGE 123 II 449\nE. 9, 123 II 454 E. 11d).\n4.a. Ein Steuerpflichtiger hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu\nführen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der\nSteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren\nVorsteuern mass-gebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.\nDie ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 47 Abs. 1\nMWSTV). Der Steuerpflichtige hat der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen,\ndie für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen\nund Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 46 MWSTV; vgl. Camenzind/Honauer,\na.a.O., S. 279 f. Rz. 1032 ff.). Die angeführten Bestimmungen entsprechen fast\nwortgleich den bereits in Art. 34 Abs. 1 WUStB genannten Vorschriften, die die\nAuskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Steuerpflichtigen\nregeln. Jene altrechtlichen Bestimmungen des Warenumsatzsteuerbeschlusses\nwurden durch das Bundesgericht mehrfach als zulässig erachtet (vgl. Metzger,\na.a.O., S. 329 ff. Rz. 814 ff.).\nWas die erwähnten Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung zur\nAuskunfts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht betrifft, hat das\nBundesgericht - zwar ohne deren Verfassungsmässigkeit ausdrücklich zu\nüberprüfen - auf jene Bestimmungen in einem kürzlich erlassenen Urteil\nBezug genommen und diese - zumindest indirekt - als verfassungsmässig\nund damit als anwendbar angesehen (vgl. BGE 123 II 34 f. E. 9c bzw. ASA 66\nS. 334 f. E. 9c).\n\n"}