{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n1. - 2. (...)\n3.a. Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101) - abweichend von Art. 41ter Abs. 6 BV -\ndie Ausführungsbestimmungen für die Umsatzsteuer im Sinne von\nArt. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV, die bis zum Inkrafttreten des\nMehrwertsteuergesetzes gelten sollen. Art. 8 Abs. 2 UeB BV enthält sodann die\nfür die Ausführungsbestimmungen geltenden «Grundsätze» und Abs. 3 erteilt\ndem Bundesrat den Auftrag, den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur\nMehrwertsteuer zu regeln (vgl. BGE 123 II 390; Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 67 S. 81).\nDie Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 UeB BV lautet wie folgt:\n«3 Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen\nMehrwertsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den\nVorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.»\nb. Für die Steuerentlastung auf Warenvorräten beim Übergang von der\nWarenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer fällt die Bestimmung von Art. 85\nAbs. 1 MWSTV in Betracht:\n«Art. 85 Steuerentlastung auf Warenvorräten\n1\nDer Steuerpflichtige kann die einem warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferer\nnachweislich vergütete sowie die von ihm bei der Einfuhr entrichtete\nWarenumsatzsteuer wie Vorsteuern nach Artikel 29 abziehen, sofern alle\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\na. die Waren sind von ihm zum Wiederverkauf oder zur Verwendung als\nWerkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken im\nSinne des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer\nbezogen oder von ihm für die gewerbsmässige Herstellung von Waren verwendet\nworden;\nb. der Steuerpflichtige hat über diese Waren oder die daraus hergestellten Waren\nbeim Beginn seiner Steuerpflicht nach dieser Verordnung die Verfügungsmacht;\n\n5\nc. er hat für diese Waren die Steueranrechnung nach Artikel 23 des\nBundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer nicht\nvorgenommen.»\nc. Eine Übergangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts ermöglichen\noder erleichtern und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern.\nSie schafft mit dem Erlass technisch-organisatorischer Bestimmungen die\nVoraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts. Sie trägt allfälligen\nHärten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung, dass sie gewisse\nBestimmungen der Neuregelung früher oder später in Kraft treten lässt\nals den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder auf eine andere\nWeise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften sorgt. Auf\nwelchen Zeitpunkt eine Neuregelung in Kraft gesetzt werden soll, ist dem\npflichtgemässen Ermessen des Gesetzgebers anheimgestellt und hängt\nvom angestrebten Zweck ab. Eine rasche Einführung drängt sich in der\nRegel im Wirtschaftsrecht auf, wo die staatlichen Massnahmen häufig in\nden Wirtschaftsablauf eingreifen und der damit verfolgte Zweck schnell\ndurchgesetzt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen. Neben dem\nöffentlichen Interesse, das hinter jeder Rechtsänderung stehen muss, sprechen\nim übrigen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtseinheit dafür,\ndass altrechtliche Rechtsverhältnisse möglichst rasch mit dem neuen Recht\nin Einklang gebracht werden. Nur wenn schützenswerte Interessen es\ngebieten, kann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht\nauf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Doch\nist von Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen\nzurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei der Wahl des Übergangsrechts\nhat der Gesetzgeber die Vorschriften der Verfassung und, wenn keine\nausdrücklichen Vorschriften bestehen, die allgemeinen Grundsätze, zum\nBeispiel der Verhältnismässigkeit, und das Willkürverbot zu beachten. Auch\ndie allenfalls gewählte Übergangslösung muss verfassungs- und gesetzmässig\nsein (vgl. BGE 123 II 395 f. bzw. ASA 67 S. 85 f. mit weiteren Hinweisen).\nd. Ob die hier angewendeten übergangsrechtlichen Bestimmungen der\nMehrwertsteuerverordnung diesen Grundsätzen genügen, ist im folgenden zu\nprüfen.\nDie Steuerentlastung wird nur auf Warenvorräten gewährt und kommt\ninsbesondere für unter altem Recht erworbene Anlage- und Investitionsgüter\nsowie für Betriebsmittel nicht zur Anwendung. Eine Steuerentlastung\nkommt vor allem für bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtige Lieferanten\nzur Anwendung. Die bisher nicht warenumsatzsteuerpflichtigen\nUnternehmer haben auf dem Einkauf von Waren zum Wiederverkauf\noder für die gewerbsmässige Herstellung Warenumsatzsteuer mit\n9,3% bezahlt. Im Gegensatz zu den WUST-Grossisten, die solche Waren\ngegen Grossistenerklärung steuerfrei bezogen haben, würde bei diesen\nUnternehmungen ohne Steuerentlastung eine Doppelbesteuerung entstehen,\nweil der Verkauf dieser Waren auf jeden Fall steuerpflichtig ist. Voraussetzung\nfür die Steuerentlastung ist ein detaillierter Nachweis der bezahlten Steuern.\nDieser Nachweis kann mit einem detaillierten Inventar der Warenvorräte oder\nmit einer separaten Aufstellung erbracht werden (vgl. Alois Camenzind/Niklaus\nHonauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 330 f.\nRz. 1213 ff.; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994,\nS. 147 f.; dieselben, Mehrwertsteuer/Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 65).\n\n"}