{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-94--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004436.pdf?ID=150004436", "Checksum": "f33e57951c71a6febfa8b62e38eeabb3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 15.03.1999 JAAC 63.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "09a302628f9c49668390d73aa7cfa234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 15.03.1999 JAAC 63.94 \r\n\n 3\n1993/94 (in Kopie) ein. Am 13. März 1996 forderte die Verwaltung den\nSteuerpflichtigen auf, ihr innert einer Frist von 20 Tagen das Wareninventar\nper 31. Dezember 1994 (bzw. 31. Oktober 1994) zusammen mit den Unterlagen\nbetreffend Wareneinkauf und Warenverkauf für den Zeitraum 1. November\nbis 31. Dezember 1994 einzureichen. Nachdem der Steuerpflichtige die\ngeforderten Unterlagen innert Frist nicht vorgelegt hatte, leitete die ESTV\neine Betreibung für den Betrag von Fr. 14 225.- (nebst Zins und Kosten) ein,\nwobei X. Rechtsvorschlag erhob.\nB. In Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\nerliess die ESTV am 15. April 1997 einen kostenpflichtigen (formellen)\nEntscheid, mit dem die Steuerschuld von X. gemäss EA vom 10. August\n1995 mit Fr. 14 225.- (nebst Zins und Kosten) festgesetzt wurde. Mit Eingabe\nvom 17. April 1997 liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin gegen\nden Entscheid vom 15. April 1997 bei der ESTV Einsprache erheben. Die\nVerwaltung forderte die Vertreterin von X. am 6. Januar 1998 auf, bis\nzum 6. Februar 1998 verschiedene zusätzliche Beweismittel einzureichen\n(Wareninventar per 31. Dezember 1994 oder das Wareninventar per\n31. Oktober 1994 und zusätzliche Dokumente betreffend Wareneinkauf bzw.\nWarenverkauf für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 1994). Innert\nFrist reichte die Vertreterin von X. am 29. Januar 1998 diverse Unterlagen\n(Inventar per 31. Oktober 1994, Aufstellung der Verkäufe vom 1. November bis\n31. Dezember 1994 sowie die Inventare 1993, 1995 und 1996 zum Vergleich)\nder Verwaltung ein.\nNach Ansicht der ESTV entsprachen die vom Steuerpflichtigen eingereichten\nUnterlagen nicht den verlangten Anforderungen zur Entsteuerung des\nWarenlagers und sie erliess am 19. Juni 1998 einen Einspracheentscheid,\nmit dem sie die erhobene Einsprache vollumfänglich abwies. Die von X.\nvorgelegten Beweismittel seien nach Ansicht der Verwaltung nicht dazu\ngeeignet, den Nachweis für den Bestand des Warenlagers per 31. Dezember\n1994 sowie den Nachweis der tatsächlich geleisteten Warenumsatzsteuer\n(WUST) zu erbringen.\nC. Mit Eingabe vom 17. Juli 1998 lässt X. (Beschwerdeführer) bei der\nEidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen\nden Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Juni 1998 erheben. Der\nEinspracheentscheid wird durch den Beschwerdeführer im vollen Umfang\nangefochten, wobei zusammen mit der Beschwerde betreffend den\nLagerbestand per 31. Dezember 1994 diverse Unterlagen (betreffend das\nInventar) erstmals eingereicht werden, die - nach den Angaben der Vertreterin\ndes Beschwerdeführers - erst im Zusammenhang mit der Vorbereitung der\nBeschwerdeschrift wieder entdeckt wurden.\nDie ESTV führte in der Vernehmlassung vom 15. September 1998 aus, die\nBestimmung von Art. 85 MWSTV regle die Entsteuerung des Warenlagers\nbeim Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer\n(MWST). Der Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpunkt des\nEinspracheentscheides vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Nachweise\nfür die Steuerentlastung nicht erbracht. Aufgrund der mit der Beschwerde\nbei der SRK erstmals eingereichten Unterlagen habe die ESTV mit der\nVertreterin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Gestützt auf\ndie dabei erhaltenen Zusatzangaben werde von der ESTV per 31. Oktober\n\n4\n1994 ein Warenwert von total Fr. 104 600.- anerkannt. Vom 1. November 1994\nbis zum 31. Dezember 1994 seien Einkäufe von Fr. 23 979.- und Verkäufe\nvon Fr. 38 887.20 zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe mithin den\nNachweis erbracht, dass sich per 31. Dezember 1994 gemäss Bilanzwert\nGegenstände im Wert von (gerundet) Fr. 90 000.- in seinem Lager in seiner\nVerfügungsmacht befunden hätten. Mithin sei die Lagerentsteuerung im\nBetrag der Warenumsatzsteuer zu 9,3% auf diesem Bilanzwert vorzunehmen,\ndies entspreche Fr. 7658.- (gerundet). In diesem Betrag sei die Beschwerde\ngutzuheissen, im übrigen aber kostenpflichtig abzuweisen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}