Mehrwertsteuer. Steuerbefreiung der Umsätze eines nicht-gewinnstrebigen Dachverbands von Berufsvereinen, bei welchem ein Teil der Umsätze in Schulungs- und Weiterbildungskurse besteht (Art. 14 Ziff. 9 und 11 MWSTV). 1. Kriterien der Gegenleistung: Begriff und Voraussetzungen (Art. 4 und Art. 26 Abs. 1, 2 und 5 MWSTV). Die Leistungen des Dachverbands fallen in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer. 2. Die Dienstleistungen, welche das Verbandssekretariat an die angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder gegen Mitgliederbeiträge erbringt, deren Betrag von der Bedeutung der bezogenen Dienstleistungen abhängt, können nicht aufgrund von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV von der Steuer befreit werden.