Die Steuerschuld hätte nach Abzug der Vorsteuer - wie er weiter erklärte - die Höhe von Fr. 4940.- erreicht, falls die Mehrwertsteuer bereits in Kraft gewesen wäre. Diese Beträge sind massgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das nachfolgende Jahr. Für die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Umsätze des Jahres 1995 war der Beschwerdeführer daher eindeutig subjektiv steuerpflichtig. Dass er in diesem Jahr angeblich die massgebenden Beträge nicht mehr erreichte, ändert nichts (vgl. Entscheid der SRK vom 4. Februar 1998 i.S. M. [SRK 51/97] E. 4b). Eine rückwirkende Auflösung der Steuerpflicht für das Jahr 1995 fällt hier ausser Betracht.