Daraus erhellt, dass für die Frage nach der Beendigung der subjektiven Steuerpflicht infolge ungenügendem Umsatz die Umsatzzahlen des Kalendervorjahres ausschlaggebend sind. Werden die massgebenden Beträge im Jahre 1995 unterschritten, betrifft dies somit lediglich die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 1996 und nicht auch für das Jahr 1995. b. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers betrug sein Umsatz des Jahres 1994 ungefähr Fr. 100 000.-. Die Steuerschuld hätte nach Abzug der Vorsteuer - wie er weiter erklärte - die Höhe von Fr. 4940.- erreicht, falls die Mehrwertsteuer bereits in Kraft gewesen wäre.