Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 22 Bst. c MWSTV). Daraus erhellt, dass für die Frage nach der Beendigung der subjektiven Steuerpflicht infolge ungenügendem Umsatz die Umsatzzahlen des Kalendervorjahres ausschlaggebend sind.