Übergangsrechtlich ist für die Feststellung, ob die Steuerpflicht per 1. Januar 1995 beginnt, auf die in den vorangehenden 12 Monaten (d.h. die im Kalenderjahr 1994) erzielten Umsätze abzustellen (Art. 84 Abs. 2 MWSTV; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in ASA 63 407). Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art.