Einzig anlässlich seiner Einsprache vom 6. Mai 1997 hat er eine entsprechende Berechnung vorgenommen. Ob dieses Vorgehen verfahrensmässig genügt und ob die Berechnungen richtig sind, kann hier offenbleiben, denn der vorgebrachte Einwand ist - wie nachfolgend zu zeigen ist - bereits im Ansatz unbegründet. a. Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV). Übergangsrechtlich ist für die Feststellung, ob die Steuerpflicht per 1. Januar 1995 beginnt, auf die in den vorangehenden 12 Monaten (d.h. die im Kalenderjahr 1994) erzielten Umsätze abzustellen (Art. 84 Abs. 2 MWSTV;