MWSTV subsumiert werden können. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine subjektive Steuerpflicht für das Jahr 1995 entfalle, da die für dieses Jahr verbleibende Steuer nach Abzug der Vorsteuer weniger als Fr. 4000.- betragen habe (Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Er begründet dieses Vorbringen nicht näher und legt auch rechnerisch nicht dar, inwiefern die Steuerzahllast weniger als Fr. 4000.- beträgt. Einzig anlässlich seiner Einsprache vom 6. Mai 1997 hat er eine entsprechende Berechnung vorgenommen.