Da er diesen Nachweis schuldig geblieben ist, hat die Vorinstanz die Entgelte der X. AG für die Schulungen und Meetings in der Höhe von Fr. 9000.- zu Recht vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage der bestrittenen Steuerschuld miteinbezogen. e. Es verhält sich also keineswegs etwa so, dass eine steuerpflichtige Leistung als Ganzes nicht auch Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert betrachtet steuerbefreit wären. Denn auch umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, dass als Ganzes steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch Elemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten. Beispielsweise enthält die befreite Heilbehandlung (Art.