Beschwerdeführer selbst vermittelten Personals abgegolten worden ist. Für den steuermindernden Standpunkt, er habe auch Personal unterrichtet, das bereits bei der X. AG beschäftigt war, ist der Beschwerdeführer beweisbelastet (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 413, 60 416; Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, S. 379 und 415). Da er diesen Nachweis schuldig geblieben ist, hat die Vorinstanz die Entgelte der X. AG für die Schulungen und Meetings in der Höhe von Fr. 9000.- zu Recht vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage der bestrittenen Steuerschuld miteinbezogen.