Trotz ausdrücklicher Aufforderung, mittels namentlicher Auflistung und schriftlicher Bestätigung durch die X. AG nachzuweisen, inwiefern der Beschwerdeführer im Jahre 1995 auch Personal der X. AG ausgebildet hatte, das nicht durch ihn vermittelt wurde, vermag er sein Vorbringen aber nicht zu belegen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Honorare für die Schulungen und Meetings in der Gesamthöhe von Fr. 9000.- (1995) jeweils zusammen mit seinem Honorar für die Vermittlungsleistungen in Rechnung stellte (Monatsabrechnungen 1995 des Beschwerdeführers an die X. AG), drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass mit den Fr. 9000.- nur die Ausbildung des vom