Sie wären vielmehr unabhängig voneinander steuerlich zu beurteilen. Zwar macht der Beschwerdeführer anlässlich des Instruktionsverfahrens geltend, er unterrichte nicht nur Personal, das durch ihn vermittelt worden sei, sondern auch solches, das bereits bei der X. AG beschäftigt war. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, mittels namentlicher Auflistung und schriftlicher Bestätigung durch die X. AG nachzuweisen, inwiefern der Beschwerdeführer im Jahre 1995 auch Personal der X. AG ausgebildet hatte, das nicht durch ihn vermittelt wurde, vermag er sein Vorbringen aber nicht zu belegen.