Kurz: die steuerpflichtige Leistung des Beschwerdeführers setzt sich aus der Vermittlung und zugleich aus der Ausbildung von Personal zusammen. d. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer auch Personal der X. AG schulen würde, das nicht durch ihn vermittelt worden ist. Diesfalls könnte selbstverständlich nicht gesagt werden, die Ausbildungsleistungen hätten als Bestandteil einer Vermittlungsleistung zu gelten. Sie wären vielmehr unabhängig voneinander steuerlich zu beurteilen.