4 die Vermittlung als auch die Schulung des vermittelten Personals - bilden ein Leistungspaket, ein einheitliches Ganzes, das mehrwertsteuerlich nicht in einzelne Komponenten aufgeteilt werden darf. Die einzelnen Teile stehen in einer derart engen Verbundenheit, dass sie untrennbare Komponenten der Gesamtleistung des Beschwerdeführers an die X. AG verkörpern. Das genügt, um den Umsatz mehrwertsteuerlich als Einheit zu betrachten. Kurz: die steuerpflichtige Leistung des Beschwerdeführers setzt sich aus der Vermittlung und zugleich aus der Ausbildung von Personal zusammen.