Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn die Schulungen und Meetings bilden nach den Erklärungen des Beschwerdeführers integrierende Bestandteile seiner Vermittlungsleistungen an die X. AG. Der Beschwerdeführer bildet das durch ihn vermittelte Personal speziell im Hinblick auf dessen künftige Tätigkeit im Direktverkauf aus. Würde er das Personal nur vermitteln und nicht auch schulen, sei - wie er angibt - der X. AG in keiner Art und Weise gedient. Er würde viele Aufträge verlieren, da die Kunden mit dem nicht geschulten Personal nicht zufrieden wären.