vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 1998, S. 166 E. 5a und vom 3. Februar 1999 i.S. S. [SRK 127/97] E. 4b je mit Hinweisen). c. Eine Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage anhand der massgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Normalsatz zu versteuernde Vermittlungsleistungen erbringt, welche die fraglichen Schulungen und Meetings beinhalten. Zwar erbringt der Beschwerdeführer mit den Schulungen und Meetings Leistungskomponenten, die isoliert betrachtet durchaus unter die Befreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV fallen könnten. Darauf kommt es hier aber nicht an.