3 Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art sind von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Nach Verwaltungspraxis gilt die Schulung als Kostenfaktor der Leistung und ist als solche steuerbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer steuerbaren Hauptleistung erbracht wird (Branchenbroschüre für Erziehung, Unterricht, Fortbildung, Forschung und Entwicklung vom April 1995 [Broschüre Nr. 18][20], S. 6 unten).