Denn in der Funktion als Personal- und Unternehmensberatungsbüro vermittle er das Personal nicht nur, sondern in den ersten Monaten sei die mitschreitende Schulung des Personals ebenso wichtig. Es gilt also zunächst darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall die Schulungen und Meetings eigenständige Umsätze verkörpern, mithin unecht steuerbefreit sind, oder ob sie Bestandteil der Personalvermittlung bilden und damit zum Normalsatz zu versteuern sind. a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV