Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer vermittelt unbestrittenermassen Personal an die X. AG. Ebenso nicht im Streit liegt die Tatsache, dass diese Tätigkeit grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern ist. Der Beschwerdeführer macht indessen im wesentlichen sinngemäss geltend, die Schulungen und Meetings, die er für die X. AG durchführt, seien nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von der Steuer unecht befreit. Denn in der Funktion als Personal- und Unternehmensberatungsbüro vermittle er das Personal nicht nur, sondern in den ersten Monaten sei die mitschreitende Schulung des Personals ebenso wichtig.