28 MWSTV nicht. Für das 3. Quartal 1995 habe der Einsprecher die Steuer zahlenmässig falsch berechnet. Diese Differenzen veranlassten die ESTV zur Nachbelastung in der Höhe von Fr. 527.-. D. Am 11. Mai 1998 lässt S. den Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) anfechten. Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und er sei nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV für das Jahr 1995 von der Steuerpflicht zu befreien, da der Gesamtumsatz Fr. 250 000.- nicht übersteige und der Steuerbetrag nach Abzug der Vorsteuer weniger als Fr. 4000.- betrage. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 1998 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen.