2 werden, ob es sich bei den Meetings um Umsätze gemäss Art. 14 Ziff. 9 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) handle, denn im vorliegenden Fall bilde Hauptleistung die Vermittlung von Vertriebspartnern. Die Meetings seien demgegenüber Nebenleistungen, die als Kostenfaktor zusammen mit den Vermittlungsleistungen zu 6,5% zu versteuern seien. Überdies habe sie bei der Überprüfung der vom Einsprecher eingereichten Unterlagen festgestellt, ein Teil der Steuer auf Ausgaben sei entgegen Art. 30 Abs. 2 MWSTV zu 100% abgezogen worden, oder die Vorsteuerbelege entsprächen den Anforderungen von Art. 28 MWSTV nicht.