Als Begründung hielt die Vorinstanz im wesentlichen fest, der Einsprecher schulde für das Jahr 1995 eine Steuer von insgesamt Fr. 4927.10, weshalb eine Ausnahme von der Steuerpflicht nicht zum Zuge komme. Selbst wenn die geschuldete Steuer weniger als Fr. 4000.- betragen würde, könne sich dies nicht auf die Steuerpflicht des Jahres 1995, sondern erst auf diejenige des Jahres 1996 auswirken. Es könne zudem offengelassen