Davon seien die von der Steuer ausgenommenen Leistungen «Schulung und Meeting» (Fr. 9000.-) in Abzug zu bringen. Die Vorsteuer ergebe einen Betrag von Fr. 50 465.15, sodass letztlich eine Steuerzahllast von lediglich Fr. 3850.25 verbleibe. C. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 1998 wies die ESTV die Einsprache ab und verpflichtete S. zur Bezahlung von Fr. 2963.15 (Fr. 2436.15 [1. und 2. Quartal 1995] sowie Fr. 527.- [1. bis 4. Quartal 1995] je zuzüglich Verzugszinsen). Als Begründung hielt die Vorinstanz im wesentlichen fest, der Einsprecher schulde für das Jahr 1995 eine Steuer von insgesamt Fr. 4927.10, weshalb eine Ausnahme von der Steuerpflicht nicht zum Zuge komme.