Dagegen liess S. mit Eingabe vom 6. Mai 1997 Einsprache erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben sowie die am 24. Februar 1997 geleistete Zahlung von Fr. 1000.- zurückzuerstatten. Zur Begründung brachte der Einsprecher sinngemäss vor, er sei für seine Umsätze von der Steuerpflicht ausgenommen, da sein jährlicher steuerbarer Gesamtumsatz nicht Fr. 200 000.- betrage und gleichzeitig die Steuerzahllast - nach Abzug der Vorsteuer - Fr. 4000.- pro Jahr nicht übersteige. Denn der Umsatz des Jahres 1995 seiner Einzelfirma betrage Fr. 118 699.-. Davon seien die von der Steuer ausgenommenen Leistungen «Schulung und Meeting» (Fr. 9000.-) in Abzug zu bringen.