Mit Entscheid vom 9. April 1997 bestätigte die Verwaltung die Steuerforderung von Fr. 2436.15 nebst Verzugszins und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 25. September 1996 des Betreibungsamtes T. auf. Dagegen liess S. mit Eingabe vom 6. Mai 1997 Einsprache erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben sowie die am 24. Februar 1997 geleistete Zahlung von Fr. 1000.- zurückzuerstatten.