A. Gemäss undatierter schriftlicher Vereinbarung zwischen der X. AG und S. verpflichtet sich letzterer, Personal für die X. AG zu «rekrutieren» und auszubilden sowie Schulungen und Meetings durchzuführen. S. war in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die für das 1. und 2. Quartal 1995 deklarierte Steuer von Fr. 2436.15 bezahlte er nicht. B. Mit Entscheid vom 9. April 1997 bestätigte die Verwaltung die Steuerforderung von Fr. 2436.15 nebst Verzugszins und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 25. September 1996 des Betreibungsamtes T. auf.