Mehrwertsteuer. Ausbildungsleistungen (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV) bei Personalvermittlung. - Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (E. 3b). - Ist die Ausbildungsleistung ein integrierender Bestandteil der Personalvermittlung, ist der diesbezügliche Umsatz mehrwertsteuerlich als Einheit zu betrachten (E. 3c). - Für die Frage nach der Beendigung der subjektiven Steuerpflicht infolge ungenügenden Umsatzes sind die Umsatzzahlen des Kalendervorjahres ausschlaggebend (E. 4).