{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-92--_1999-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004430.pdf?ID=150004430", "Checksum": "8fd5848b7c75e15a4b03e2debe5abe4a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "b100c4918ec75dff7cecc2922bbd56d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r\n\n 5\nder gesamten tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen,\nob eine Leistungseinheit vorliegt oder aber steuerlich unabhängig zu\nbeurteilende Vorgänge gegeben sind.\nf. Zusammenfassend sind die fraglichen Schulungen und Meetings des\nBeschwerdeführers als Bestandteil seiner Vermittlungsleistungen zu\nversteuern. Daran ändert nichts, dass Meetings oder Schulungen als solche\nallenfalls durchaus unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV subsumiert werden können.\n4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine subjektive Steuerpflicht\nfür das Jahr 1995 entfalle, da die für dieses Jahr verbleibende Steuer nach\nAbzug der Vorsteuer weniger als Fr. 4000.- betragen habe (Art. 19 Abs. 1\nBst. a MWSTV). Er begründet dieses Vorbringen nicht näher und legt auch\nrechnerisch nicht dar, inwiefern die Steuerzahllast weniger als Fr. 4000.-\nbeträgt. Einzig anlässlich seiner Einsprache vom 6. Mai 1997 hat er eine\nentsprechende Berechnung vorgenommen.\nOb dieses Vorgehen verfahrensmässig genügt und ob die Berechnungen\nrichtig sind, kann hier offenbleiben, denn der vorgebrachte Einwand ist - wie\nnachfolgend zu zeigen ist - bereits im Ansatz unbegründet.\na. Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nder massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1 MWSTV).\nÜbergangsrechtlich ist für die Feststellung, ob die Steuerpflicht per 1. Januar\n1995 beginnt, auf die in den vorangehenden 12 Monaten (d.h. die im\nKalenderjahr 1994) erzielten Umsätze abzustellen (Art. 84 Abs. 2 MWSTV; Peter Spinnler, Die subjektive\nSteuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in ASA 63 407).\nDie Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die\nSteuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und\nzu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht\nüberschritten werden (Art. 22 Bst. c MWSTV).\nDaraus erhellt, dass für die Frage nach der Beendigung der subjektiven\nSteuerpflicht infolge ungenügendem Umsatz die Umsatzzahlen des\nKalendervorjahres ausschlaggebend sind. Werden die massgebenden Beträge\nim Jahre 1995 unterschritten, betrifft dies somit lediglich die subjektive\nSteuerpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 1996 und nicht auch für\ndas Jahr 1995.\nb. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers betrug sein Umsatz des\nJahres 1994 ungefähr Fr. 100 000.-. Die Steuerschuld hätte nach Abzug der\nVorsteuer - wie er weiter erklärte - die Höhe von Fr. 4940.- erreicht, falls\ndie Mehrwertsteuer bereits in Kraft gewesen wäre. Diese Beträge sind\nmassgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers\nfür das nachfolgende Jahr. Für die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nbildenden Umsätze des Jahres 1995 war der Beschwerdeführer daher\neindeutig subjektiv steuerpflichtig. Dass er in diesem Jahr angeblich die\nmassgebenden Beträge nicht mehr erreichte, ändert nichts (vgl. Entscheid\nder SRK vom 4. Februar 1998 i.S. M. [SRK 51/97] E. 4b). Eine rückwirkende\nAuflösung der Steuerpflicht für das Jahr 1995 fällt hier ausser Betracht.\n[20] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n\n6\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.92 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\nvom 10. März 1999, SRK 1998-079\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 430\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}