{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-92--_1999-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004430.pdf?ID=150004430", "Checksum": "8fd5848b7c75e15a4b03e2debe5abe4a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "b100c4918ec75dff7cecc2922bbd56d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r\n\n 4\ndie Vermittlung als auch die Schulung des vermittelten Personals - bilden ein\nLeistungspaket, ein einheitliches Ganzes, das mehrwertsteuerlich nicht in\neinzelne Komponenten aufgeteilt werden darf. Die einzelnen Teile stehen in\neiner derart engen Verbundenheit, dass sie untrennbare Komponenten der\nGesamtleistung des Beschwerdeführers an die X. AG verkörpern. Das genügt,\num den Umsatz mehrwertsteuerlich als Einheit zu betrachten. Kurz: die\nsteuerpflichtige Leistung des Beschwerdeführers setzt sich aus der Vermittlung\nund zugleich aus der Ausbildung von Personal zusammen.\nd. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer auch Personal\nder X. AG schulen würde, das nicht durch ihn vermittelt worden ist. Diesfalls\nkönnte selbstverständlich nicht gesagt werden, die Ausbildungsleistungen\nhätten als Bestandteil einer Vermittlungsleistung zu gelten. Sie wären\nvielmehr unabhängig voneinander steuerlich zu beurteilen. Zwar macht\nder Beschwerdeführer anlässlich des Instruktionsverfahrens geltend, er\nunterrichte nicht nur Personal, das durch ihn vermittelt worden sei, sondern\nauch solches, das bereits bei der X. AG beschäftigt war. Trotz ausdrücklicher\nAufforderung, mittels namentlicher Auflistung und schriftlicher Bestätigung\ndurch die X. AG nachzuweisen, inwiefern der Beschwerdeführer im Jahre\n1995 auch Personal der X. AG ausgebildet hatte, das nicht durch ihn vermittelt\nwurde, vermag er sein Vorbringen aber nicht zu belegen. Angesichts der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer seine Honorare für die Schulungen\nund Meetings in der Gesamthöhe von Fr. 9000.- (1995) jeweils zusammen\nmit seinem Honorar für die Vermittlungsleistungen in Rechnung stellte\n(Monatsabrechnungen 1995 des Beschwerdeführers an die X. AG), drängt sich\nvielmehr der Schluss auf, dass mit den Fr. 9000.- nur die Ausbildung des vom\nBeschwerdeführer selbst vermittelten Personals abgegolten worden ist. Für\nden steuermindernden Standpunkt, er habe auch Personal unterrichtet, das\nbereits bei der X. AG beschäftigt war, ist der Beschwerdeführer beweisbelastet\n(vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 413, 60 416; Ernst\nBlumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, S. 379 und\n415). Da er diesen Nachweis schuldig geblieben ist, hat die Vorinstanz die\nEntgelte der X. AG für die Schulungen und Meetings in der Höhe von Fr. 9000.-\nzu Recht vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage der bestrittenen\nSteuerschuld miteinbezogen.\ne. Es verhält sich also keineswegs etwa so, dass eine steuerpflichtige Leistung\nals Ganzes nicht auch Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert\nbetrachtet steuerbefreit wären. Denn auch umgekehrt ist es ohne weiteres\nmöglich, dass als Ganzes steuerbefreit zu beurteilende Leistungen auch\nElemente von an sich steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten. Beispielsweise\nenthält die befreite Heilbehandlung (Art. 14 Ziff. 3 MWSTV) auch Verpflegungsund Beherbergungskomponenten (vgl. Entscheid der SRK vom 25. September\n1998, veröffentlicht in MWST-Journal 1998, S. 161 ff. E. 4b). Oder befreite\nLeistungen im Sozialbereich (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV) können Beförderungsund Verpflegungskomponenten enthalten (Entscheid der SRK vom 3. Februar\n1999 i.S. S. [SRK 127/97] E. 4). Es ist jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund\n\n"}