{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-92--_1999-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004430.pdf?ID=150004430", "Checksum": "8fd5848b7c75e15a4b03e2debe5abe4a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.03.1999 JAAC 63.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:08", "Checksum": "b100c4918ec75dff7cecc2922bbd56d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.03.1999 JAAC 63.92 \r\n\n3. Der Beschwerdeführer vermittelt unbestrittenermassen Personal an\ndie X. AG. Ebenso nicht im Streit liegt die Tatsache, dass diese Tätigkeit\ngrundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern ist. Der Beschwerdeführer\nmacht indessen im wesentlichen sinngemäss geltend, die Schulungen und\nMeetings, die er für die X. AG durchführt, seien nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV\nvon der Steuer unecht befreit. Denn in der Funktion als Personal- und\nUnternehmensberatungsbüro vermittle er das Personal nicht nur, sondern\nin den ersten Monaten sei die mitschreitende Schulung des Personals ebenso\nwichtig.\nEs gilt also zunächst darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall die\nSchulungen und Meetings eigenständige Umsätze verkörpern, mithin unecht\nsteuerbefreit sind, oder ob sie Bestandteil der Personalvermittlung bilden und\ndamit zum Normalsatz zu versteuern sind.\na. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (UeB BV, SR 101)\nbeauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die\nAusführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum\nInkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die\nGrundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen\nzu beachten hat. Danach sind die Leistungen im Bereich der Erziehung, des\nUnterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung unecht von der Steuer\nbefreit (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 UeB BV).\nDer Bundesrat hat diese Vorgaben der Stufe Verfassung wie folgt umgesetzt:\nDie Umsätze (u.a.) im Bereich des Unterrichts, der Ausbildung und der\nFortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von\n\n3\nPrivatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen,\nVorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art\nsind von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV).\nNach Verwaltungspraxis gilt die Schulung als Kostenfaktor der Leistung und\nist als solche steuerbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer steuerbaren\nHauptleistung erbracht wird (Branchenbroschüre für Erziehung, Unterricht,\nFortbildung, Forschung und Entwicklung vom April 1995 [Broschüre\nNr. 18][20], S. 6 unten).\nb. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sollen einheitliche\nwirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt\nwerden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares\nGanzes bilden. Übt der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten\naus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt nach\nAnsicht der SRK eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die\neinzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer\nderart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines\nVorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Entscheide der SRK\nvom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 1998, S. 166 E. 5a und\nvom 3. Februar 1999 i.S. S. [SRK 127/97] E. 4b je mit Hinweisen).\nc. Eine Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage anhand der massgeblichen\ntatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, dass der\nBeschwerdeführer zum Normalsatz zu versteuernde Vermittlungsleistungen\nerbringt, welche die fraglichen Schulungen und Meetings beinhalten.\nZwar erbringt der Beschwerdeführer mit den Schulungen und Meetings\nLeistungskomponenten, die isoliert betrachtet durchaus unter die\nBefreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV fallen könnten. Darauf kommt\nes hier aber nicht an.\nDenn die Schulungen und Meetings bilden nach den Erklärungen des\nBeschwerdeführers integrierende Bestandteile seiner Vermittlungsleistungen\nan die X. AG. Der Beschwerdeführer bildet das durch ihn vermittelte Personal\nspeziell im Hinblick auf dessen künftige Tätigkeit im Direktverkauf aus.\nWürde er das Personal nur vermitteln und nicht auch schulen, sei - wie er\nangibt - der X. AG in keiner Art und Weise gedient. Er würde viele Aufträge\nverlieren, da die Kunden mit dem nicht geschulten Personal nicht zufrieden\nwären.\nDie Ausbildungsleistungen erfolgen nicht unabhängig von der\nPersonalvermittlung, sondern immer nur in deren sachlichen, personellen\nund zeitlichen Zusammenhang. Damit ist erstellt, dass die Vermittlung\nund die Ausbildung des Personals im vorliegenden Fall wesensgemäss\nuntrennbar miteinander verbunden sind. Die Leistung des Beschwerdeführers\nbesteht gleichsam in der Vermittlung von Personal an die X. AG zum Vertrieb\nvon Tiefkühlprodukten im Direktverkauf und in der entsprechenden - im\nrechtsgenügenden Zusammenhang stehenden spezifischen - Ausbildung\ndesselben Personals mittels der fraglichen Schulungen und Meetings.\nAufgrund dieser tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bilden\nVermittlung und entsprechende Ausbildung eine sachliche Leistungseinheit.\nDas einheitliche wirtschaftliche Ziel der Leistung besteht in der Vermittlung\nvon spezifisch ausgebildetem Personal. Die einzelnen Tätigkeiten - sowohl\n\n"}