c. (Frage der Bemessungsgrundlage) 5.c. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei stossend und verletze die Rechtsgleichheit, wenn den Pensionären des Altersund Pflegeheims «C.» durch eine «ungünstige vertragliche Gestaltung» der Aufenthalt zusätzlich verteuert werde. Ob die Heimleistung an den Pensionär als Endverbraucher in der Tat verteuert wird, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Denkbar ist vielmehr, dass eine allfällige steuerlich bedingte Verteuerung der Heimleistungen durch zusätzliche staatliche Subventionen oder durch Ergänzungsleistungen etc. kompensiert wird.