Für die allfällige zusätzliche Steuerlast auf einer Tätigkeit, je nachdem ob diese ausgelagert oder durch eigenes Personal erbracht wird, sprechen sachliche Gründe, weil die Auslagerung eine neue mehrwertsteuerliche Umsatzstufe begründet, die von einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistung gefolgt wird (vgl. Entscheid der SRK vom 25. Januar 1999 i.S. S. [SRK 1998-046], E. 5). Der Vorinstanz ist für den vorliegenden Fall dahingehend beizupflichten, dass es sich bei den Umsätzen A um steuerpflichtige Vorumsätze der Heimleistungen handelt. c. (Frage der Bemessungsgrundlage) 5.c.