6 Der Umstand, dass die Auslagerung der Heimführung aus dem Tätigkeitsbereich der Stadt B. allenfalls zusätzliche Steuerbelastungen nach sich zieht, ändert an der mehrwertsteuerlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nichts. Denn auch im privaten Bereich kann die Auslagerung von Tätigkeiten bisweilen zu steuerlichen Zusatzbelastungen führen. So trägt beispielsweise eine - nur in beschränktem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigte (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) - kleine Bank, welche gewisse Aufgaben, die eine Grossbank selber erledigen kann, durch Dritte ausführen lässt, eine höhere Steuerbelastung als die Grossbank.