Ebenso wird offensichtlich das Personal des «C.» durch die Beschwerdeführerin angestellt, und es steht mit dieser im Arbeitsverhältnis. Dieses Innenverhältnis vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass bezüglich der für die mehrwertsteuerliche Beurteilung massgebenden Tätigkeiten das Heim «C.» als Betrieb bzw. die Gemeinde B. gegen aussen - namentlich gegenüber dem Leistungsempfänger, d.h. dem Pensionär - in eigenem Namen und als Leistungserbringerin auftritt (vgl. hiezu auch den Entscheid der SRK vom 21. Januar 1997, a.a.O., E. 3b). Hinzu kommt, dass das Personal ohnehin auf Rechnung und im Namen des «C.» entlöhnt wird.