Damit wäre zwingend ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Beschwerdeführerin die Leistungserbringerin der Heimleistungen verkörpert. Denn diese Leistungen könnten aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht zugleich durch das selbständig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelnde «C.» bzw. die Stadt B. einerseits sowie durch die Beschwerdeführerin andererseits erbracht werden. Das «C.» ist ein städtisches Heim und untersteht dem Amt für Alters- und Gesundheitsdirektion B. Trägerin des Heims ist also die Stadt B. So wird denn auch der Betrieb des Alters- und Pflegeheims «C.» auf Rechnung und auf Risiko der Stadt B. geführt. Das «C.» hat eine eigene Betriebsrechnung.