b. Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, das Alters- und Pflegeheim C. (nachfolgend: «C.») bzw. die Stadt B. erfülle bezüglich Heimleistungen (Umsätze B) die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (hier ist namentlich die Selbständigkeit fraglich), dann hat das «C.» bzw. die Stadt B. als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin der Umsätze B zu gelten. Damit wäre zwingend ausgeschlossen, dass gleichzeitig die Beschwerdeführerin die Leistungserbringerin der Heimleistungen verkörpert.