5 MWSTV). Empfängerin des Umsatzes A ist die Stadt B., des Umsatzes B der Heimbewohner. Es liegen zwei verschiedene Empfänger zweier verschiedener Leistungen vor. Die Frage, ob auch die Leistungserbringerinnen verschieden oder aber - wie die Beschwerdeführerin annimmt - identisch sind, ist nachfolgend zu prüfen. b. Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, das Alters- und Pflegeheim C. (nachfolgend: «C.») bzw. die Stadt B. erfülle bezüglich Heimleistungen (Umsätze B) die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (hier ist namentlich die Selbständigkeit fraglich)