Auf der anderen Seite erbringt die - noch zu definierende - Leistungserbringerin entgeltliche Heimleistungen an andere Empfänger, die Pensionäre (nachfolgend: Umsatz B). Sowohl Umsatz A als auch Umsatz B erfüllen zweifelsohne sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (E. 3a hievor) sowie für die übrigen Tatbestandsmerkmale des Steuerobjekts (vgl. Art. 5 f.