Diese Frage ist unter steuerobjektiven und steuersubjektiven Gesichtspunkten zu prüfen. a. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält die ESTV zu Recht dafür, dass zwei verschiedene mehrwertsteuerliche Leistungsaustausche gegeben sind. Denn einerseits erbringt die Beschwerdeführerin Umsätze aufgrund des Heimführungsvertrages gegen Entgelt an die Leistungsempfängerin Stadt B. (nachfolgend: Umsatz A). Auf der anderen Seite erbringt die - noch zu definierende - Leistungserbringerin entgeltliche Heimleistungen an andere Empfänger, die Pensionäre (nachfolgend: Umsatz B).