Im vorliegenden Fall gehen Beschwerdeführerin und ESTV darin einig, dass die gemäss Heimführungsvertrag an die Stadt B. zu erbringenden Leistungen der S. AG gegen den indexierten Betrag von Fr. 100 000.- im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch erfolgen und darauf die Steuer geschuldet ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Leistungen der Cafeteria bzw. des Restaurants nach den massgebenden Bestimmungen der Steuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, wer die Heimleistungen an die Pensionäre erbringt. Diese Frage ist unter steuerobjektiven und steuersubjektiven Gesichtspunkten zu prüfen.