Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch ist gegeben, wenn 1. zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sind; 2. eine Leistung erbracht wird, der eine Gegenleistung, d.h. ein Entgelt, gegenübersteht; und 3. Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander wirtschaftlich verknüpft sind (ausführlich: Entscheid der SRK vom 24. April 1996 i.S. K. [SRK 1996-041], in MWST-Journal 3/97, S. 121-123, mit zahlreichen Hinweisen). b. Gemäss Art.