1. (...) 2. (...) 3. Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie und nicht die Stadt B. erbringe die von der Steuer ausgenommenen Heimleistungen (Wohnen, Verpflegung, Betreuung, Pflege) an die Pensionäre. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin handle es sich um steuerpflichtige Vorumsätze, die an die Gemeinde B. erbracht werden. Erst die Gemeinde B. erbringe die Leistungen an die Heimbewohner. Es gilt somit zunächst zu prüfen, worin im vorliegenden Fall die mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausche bestehen bzw. wer Leistungserbringer und wer Leistungsempfänger ist. Daraus ergeben sich sodann die entsprechenden Bemessungsgrundlagen.