Eine Zurverfügungstellung von Personal im Sinne von Art. 14 Ziff. 10 MWSTV liege ebenfalls nicht vor, denn die S. AG stelle der Gemeinde B. kein Personal zur Verfügung, sondern sie erbringe Dienstleistungen mit Personal, welches vollumfänglich ihr unterstehe. Eine hiergegen erhobene Einsprache der S. AG wies die ESTV am 31. März 1998 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid führt die S. AG bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde. Aus den Erwägungen: