Zur Begründung hielt sie im wesentlichen fest, bei den vorliegenden entgeltlichen Heimführungsleistungen, welche gestützt auf ein umfassendes Betriebsführungsmandat erbracht werden, handle es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 MWSTV. Art. 14 Ziff. 7 MWSTV käme nicht zur Anwendung, denn die Pensionsverträge würden zwischen der Stadt B. und den einzelnen Pensionären abgeschlossen. Die Pensionsleistungen würden dementsprechend durch die Stadt B. gegenüber den Pensionären erbracht. Dieses Leistungsverhältnis bilde aber nicht Streitgegenstand. Eine Zurverfügungstellung von Personal im Sinne von Art.