Mehrwertsteuerpflichtig seien demnach lediglich das Honorar sowie die Einnahmen aus der Cafeteria. B. Am 28. Februar 1997 entschied die ESTV, die S. AG habe auf dem gesamten Entgelt für die Dienstleistungen, welche sie gestützt auf den Heimführungsvertrag vom 15./22. Juni 1993 der Einwohnergemeinde B. gegenüber erbringt, ab dem 1. Januar 1995 die Mehrwertsteuer zum Satz von 6,5% zu entrichten. Zur Begründung hielt sie im wesentlichen fest, bei den vorliegenden entgeltlichen Heimführungsleistungen, welche gestützt auf ein umfassendes Betriebsführungsmandat erbracht werden, handle es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 MWSTV.