3 Betreuungspersonals und übrige Unkosten) an die Stadt B. gelte als Leistungen von gemeinnützigen Alters-, Wohn- und Pflegeheimen im Sinne von Art. 14 Ziff. 7 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201), obschon die Kostgelder von den Insassen zunächst an die Stadt B. bezahlt würden. Mehrwertsteuerpflichtig seien demnach lediglich das Honorar sowie die Einnahmen aus der Cafeteria.