Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtbetrachtung der Umstände das Altersheim C. als mehrwertsteuerlich selbständige Erbringerin der fraglichen Heimleistungen erscheinen (E. 4b). 4. Durch die Auslagerung der fraglichen Tätigkeit (Heimführung) wird eine neue, mehrwertsteuerlich relevante Vorumsatzstufe zur eigentlichen Heimleistung geschaffen. Dadurch können im Vergleich zu Gemeinwesen ohne eine solche Auslagerung zusätzliche Steuerbelastungen entstehen, da die neue Umsatzstufe von einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistung (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV) gefolgt wird. Dies führt indes nicht zu einem Verstoss gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz (E. 5c).